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Kirchliches Arbeitsrecht: Bewerberin gewinnt gegen Diakonie

Ein Urteil des Berliner Arbeitsgerichts, das die Rechte der „Konfessionslosen“ (einschließllich Heiden) in Deutschland stärken könnte: Die fehlende Kirchenmitgliedschaft stelle keinen gerechtfertigten Grund dar, die Bewerberin abzulehnen. Das Gericht gab der abgelehnten Bewerberin Recht, sprach ihr Schadensersatz zu und brummte die Prozesskosten dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. auf.

Der Fall: Das Diakonische Werk hatte Ende November 2012 die Stelle für eine Referentin zur „Erstellung eines unabhängigen Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention in Deutschland“ ausgeschrieben. Genau in diesem Bereich, nämlich dem Verfassen sogenannter Schattenberichte, konnte die Bewerberin (Frau F.) jahrelange Erfahrungen nachweisen. Sie wurde jedoch noch nicht einmal zum Gespräch eingeladen, was ihrer Meinung nach an ihrer Konfessionslosigkeit lag. Die Kirchenmitgliedschaft war in der Anzeige als Voraussetzung genannt worden. Sich für die Rassismusbekämpfung einzusetzen und gleichzeitig Nicht- und Andersgläubige kategorisch auszugrenzen, sei ihrer Meinung nach nicht vereinbar.

Interessant ist, dass in der sogenannten Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§9 AGG) deutsche Politiker eine „zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung“ einräumten, die über die EU-Richtlinie hinausgeht und auf Vorrechte für Kirchen hinausläuft.
Die EU-Vorgabe erlaubt Ungleichbehandlungen nämlich nur in verkündigungsnahen Berufen, z. B. bei Priestern, die deutsche Kirchenklausel erlaubt sie für das gesamte Personal – sogar für Hausmeister und ähnliches.
In der EU-Richtlinie steht, es müsse sich um „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ handeln, im deutschen AGG blieb davon nur die „gerechtfertigte“ übrig.

Der Richter ließ klar erkennen, dass er mit der Formulierung in §9 AGG nicht zufrieden ist, da sie von der EU-Vorgabe abweicht.

Artikel beim hpd

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