„Blasphemie“ und die Angst vor der Kunst
Zwei Jahre Straflager für ein „Verbrechen“, das in Rechtsstaaten als politischer Protest anerkannt und wenn überhaupt höchstens ein kleines Verwarnungsgeld wegen “Hausfriedensbruch” oder Ähnlichem nach sich gezogen hätte. Interessant ist die Urteilsbegründung: Die Künstlerinnen hätten die Gefühle der Gläubigen absichtlich beleidigen wollen, einen politischen Hintergrund, wie ihn die Frauen betont hatten, wies die Richterin zurück. (FAZ).
Nun, sagen mache deutschen Kommentatoren, das ist eben so in Russland, so sind die Gesetze da. Das hätten die Frauen von „Pussy Riot“ eben wissen müssen.
Ja: Sie wussten es – und sie machten es trotzdem! Warum? Weil es in Russland eben so ist, wie es ist! Das Urteil zeigt, dass Staat und Kirche in Russland endgültig miteinander verflochten sind!
Oder sie verweisen darauf, dass Putin, der „lupenreine Demokrat“, wie ihn sein Freund, Ex-Bundeskanzler Schröder, nannte, sich sogar gegen ein allzu hartes Urteil ausgesprochen hätte. Nun: der Mann ist schließlich nicht dumm. Das harte Urteil ist in der Tat ein „Imageschaden“ für ihn, aber er wird es mit einem Lächeln quittieren. Russland hat Erdgas, Öl, eine immer noch starke Armee – das ist allemal wichtiger. Speziell für Putin und seine Freunde und Helfershelfer ist auch wichtig, dass so ein abschreckendes Urteil für „mehr Ruhe im Land“ sorgen dürfte.
Worum es geht, den ganzen Komplex orthodoxe Kirche, Staat, Nationalismus, Diskriminierung von Frauen, Maskulinismus, Entdemokratisierung usw. hat SWR2 in einem sehr ausführlichen Feature ausgebreitet. Wer noch nicht so genau weiß, was da eigentlich los ist und wer sich da was wirklich und angeblich zu Schulden kommen hat lassen, kann die Sendung dort nachhören (Player ist rechts oben auf der Seite, MP3-Direktdownload hier.) Wer mehr tun will: Amnesty International ruft zu Aktionen auf.
Nun, was hat das, was in Russland passiert, mit uns zu tun?
Sehr viel mehr, als die meisten glauben.
Harte Gesetze gegen „Blasphemie“ werden auch hierzulande gefordert. Von Politikern, von Kirchenvertretern, was niemanden überraschen wird, aber auch leider von Kulturschaffenden, wie dem Schriftsteller Martin Mosebach. Dabei sind es gerade die Künstler, Schriftsteller und Musiker, die, wie der Fall „Pussy Riot“ wieder einmal zeigt, zuerst weggesperrt werden. Kunst ist nämlich immer noch etwas, wovor Mächtige und vermeintlich Mächtige Angst haben. Leider sind auch Kulturschaffende nicht gegen kulturelle Blindheit gefeit.
Kunst, die mehr sein will, als bloße Dekoration, Musik, die mehr sein will als Klangteppich im Hintergrund, ist niemals unpolitisch.
So oder so!
Wer oder was wird durch ein „Blasphemieverbot“ geschützt? Nach dem § 166 des Deutschen Strafgesetzbuches ist die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. (In Österreich ist das genau so geregelt.) Im Grunde genommen ist dieses selten angewandte Gesetz überflüssig, denn zum Schutz des öffentlichen Friedens und der Ehre gibt es andere, wirksame Gesetze (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, fallweise auch Beleidigung, üble Nachrede, Volksverhetzung).
Befürworter eines „echten“ Blasmephemieverbotes führen an, dass nicht alles mit Füßen getreten werden dürfe, was anderen heilig wäre. Das Problem dabei: Was ist wem heilig?
Wie schon das bestehende Gesetz werden „heilige Dinge“ gegenüber „profanen Dingen“ (zu denen offensichtlich auch Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, persönliche Ehre oder das Recht, sich gegen Sexismus zu wehren, gehören) durch ein „Blasphemieverbot“ bevorzugt.
Es stimmt, dass „Blasphemieverbote“ die Gefühle der Gläubigen schützen.
Aber wer schützt die „Unglaubigen“ und deren Gefühle?
Wer schützt die Gefühle von z. B. Evolutionsbiologen vor den Beleidigungen durch religiöse Fundamentalisten, die die Erkenntnisse der Naturwissenschaft mit Füßen treten?
Wer schützt Schwule und Lesben vor religiös begründeter Homophobie?
Wer schützt Frauen vor Diskriminierung durch offen sexistische Religionsgemeinschaften (z. B. die römisch-katholische Kirche)?
Der wahre Zweck von „Blasphemieverboten“ ist, wie man jetzt wieder einmal in Russland sieht, nicht der Schutz der Religion, sondern der Schutz vor Protest und „bürgerlichem Ungehorsam“. „Ruhe im Land“ – Friedhofsruhe – oder vielleicht besser: Kirchhofsruhe.
Gotteslästerung ist, im Namen eines Gottes Menschen zu unterdrücken, zu verfolgen, zu ermorden. Verunglimpfung der Religion ist, mittels Religion Unterdrückung und Verfolgung zu rechtfertigen.
Hierzu auch bitte lesen, was Sven Scholz bloggte.
In Deutschland wäre so eine Aktion ebenfalls verboten, aber nach § 167 mit bis zu 3 Jahren Haft. Mit Blasphemie hat das nichts zu tun.
War ja klar, dass auch hier gleich so ein guter Untertan auftaucht und mit pseudojuristischem Halbwissen zu glänzen versucht m(
Zur Info: die Störung der Religionsausübung im Sinne § 167 StGB hat tatsächlich nichts mit Blasphemie zu tun, weil es darin um die vorsätzliche Verletzung der Religionsfreiheit / freien Religionsausübung geht. Wobei in der Praxis Freiheitsstrafen nur bei gewaltsamen Taten verhängt werden (z. B. wenn militante „Moslemfresser“ eine Moschee stürmen oder Nazis eine Synagoge demolieren). Aktionen im Stil der Musikerinnen und feministischen Aktivistinnen von „Pussy Riot“ wären nach deutschem (und österreichischem) Recht nur Hausfriedensbruch.
Die Aktion würde auch in Deutschland zu einer Verurteilung nach §167 führen, wobei die Strafe da wohl auf eine Geldstrafe oder allenfalls eine Bewährungsstrafe hinauslaufen würde (vor allem würde in D dafür keine Untersuchungshaft verhängt werden). Der Hausfriedensbruch findet dabei (zwangsläufig) in Tateinheit mit dem 167er statt. In Köln läuft gerade ein Ermittlungsverfahren gegen eine Nachahmergruppe.
Und du wirst sehen, dass dieser § da wie dort am Ende nicht angewandt werden wird. Übrigens: schon mal an eine Übersiedlung nach Russland gedacht? Leute mit deiner Blockwartmentalität sind dort wohl gelitten.
Sven, zuerst behaupten sie, ich hätte lediglich pseudojuristisches Halbwissen, obwohl sie mich nicht kennen, dann unterstellen sie mir eine Blockwartmentalität, obwohl ich nicht mal ansatzweise meine Meinung zu dem Thema geschrieben habe. Sie haben ernsthaft ein Problem, ihre Fantasien von Tatsachen zu unterscheiden.
Ich weiß zum Beispiel nicht, ob meine juristische Ausbildung der ihren überlegen ist. Auch wenn wirklich alles dafür spricht, ist das lediglich eine Vermutung, die ich, wie jeder vernünftig handelnde Mensch, deshalb nicht zur Tatsache erkläre.
Im übrigen bin ich mir sicher, dass im Kölner Verfahren entweder ein Strafbefehl nach §167 i.T.m § 123 herauskommt oder eine Verfahrenseinstellung nach 153 StPO gegen Auflagen (Geldbuße, gemeinnützige Arbeit). Das in Deutschland tatsächlich nach § 167 StGB bestraft wird, kann ihnen der Künstler A. Roy bestätigen, der wurde deshalb zu neun Monate ohne Bewährung verurteilt.
Zur Info, bei RA Stadler: Wären die Mitglieder von Pussy Riot auch in Deutschland hinter Gittern gelandet?
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